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Allgemeine Geschäftsbedingungen 

JUTZ Lasertechnik GmbH


1. Gültigkeit

 

Diese Bedingungen haben Gültigkeit für alle gegenwärtigen oder künftigen Lieferverträge, insoweit sie nicht durch abweichende schriftliche Abmachungen geändert wurden.

 

Entgegenstehende Liefer- oder Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, auch wenn wir nicht widersprechen.

 

2. Angebote, Lieferzeit

 

2.1. Alle Angebote sind grundsätzlich freibleibend, die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich.

 

2.2. Sind nach Auftragsbestätigung noch Verhandlungen über Details der Ausführung notwendig, so beginnt erst nach Beendigung dieser Verhandlungen die Lieferzeit.

 

2.3. Aus der Überschreitung der Lieferzeit kann der Käufer Ansprüche erst nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist herleiten.

 

Die Ansprüche beschränken sich in diesem Fall auf das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Darüber hinausgehende oder andersgeartete Ansprüche, besonders Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

 

2.4. Beruht die Überschreitung der Lieferzeit auf Rohstoffmangel, Streik oder höhere Gewalt, so sind wir berechtigt, unter Ausschluss aller Ansprüche des Käufers vom Vertrag zurückzutreten.

 

3. Maße, Gewichte, Liefermengen

 

3.1. Maße und Gewichte in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen gelten nur annähernd; nachträgliche Änderungen bleiben vorbehalten.

3.2. Gegenüber der Auftragsmenge sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 Prozent zulässig.

 

4. Abruflieferverträge

 

4.1. Wird nicht gemäß vereinbartem Lieferplan oder innerhalb angemessener Frist abgerufen, dann können wir unbeachtet unserer anderen Rechte nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

 

4.2. Ist eine Abnahmefrist vereinbart, so sind wir über ihren Ablauf hinaus zu Lieferungen nicht verpflichtet.

 

5. Zahlungsbedingungen, Preise

 

Werden nach Auftragsbestätigung Tatsachen bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern oder kommt der Käufer Verpflichtungen aus anderen Verträgen bei uns nicht rechtzeitig nach, so behalten wir uns vor, für alle offenen Aufträge Vorauszahlungen für die Lieferungen zu verlangen.

 

Weiters sind wir berechtigt, für sämtliche offene Rechnungen, auch wenn Wechsel oder Schecks gegeben wurden, sofortige Bezahlung zu verlangen.

 

Falls keine anderen schriftlichen Vereinbarungen vorliegen, verstehen sich die Preise ab Werk ohne Verpackung. Sämtliche genannten Preise sind Nettopreise in Euro. Die Mehrwertsteuer wird getrennt in den Rechnungen ausgewiesen.

 

Die Preise beruhen auf den derzeitigen Kostenfaktoren. Wir behalten uns bei deren Änderung bis zum Zeitpunkt der Lieferung eine Preisberichtigung vor.

 

Falls nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, hat die Zahlung für die Lieferung von Teilen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.

 

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozent über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank berechnet.

 

6. Erfüllung und Gefahrenübergang

 

6.1. Bei Versendung durch uns geht die Gefahr in jedem Fall (auch bei Franko Lieferungen) mit Übergabe der Ware an den 1. Frachtführer, bzw. falls sie vorher einem Spediteur übergeben wird, mit Übergabe an diesen an den Kunden über.

 

Erfolgt keine Versendung durch uns, geht die Gefahr mit Absendung unserer Bereitstellungsanzeige auf den Kunden über. Beförderungsmittel und Versandweg sind, wenn nicht anders vereinbart, unsrem besten Ermessen überlassen.

 

6.2. Aufbewahrungsmaßnahmen, falls nötig, gehen zu Lasten des Kunden.

 

7. Eigentumsvorbehalt

 

7.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Käufer ist nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zur Veräußerung oder Verarbeitung der Ware befugt. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind nicht gestattet.

 

7.2. Bei Verarbeitung unserer Ware durch den Käufer erwerben wir am Produkt Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Wert der restlichen verarbeiteten Waren.

 

7.3. Veräußert der Käufer das in unserem Miteigentum stehende Produkt oder unsere Ware, so gilt die Forderung aus diesem Verkauf schon jetzt als an uns (gegebenenfalls im Verhältnis unseres Miteigentums) abgetreten.

 

7.4. Im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs ist der Käufer zum Einzug dieser Forderungen berechtigt, wobei wir uns jedoch den jederzeitigen Widerruf dieser Vollmacht vorbehalten.

 

7.5. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Käufer um mehr als ein Viertel, so werden wir entsprechende Sicherheiten unserer Wahl freigeben. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes nur dann vor, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird.

 

8. Gewährleistung

 

8.1. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich zu überprüfen und etwaige Mängel spätestens 2 Wochen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch 1 Woche nach Feststellung des Fehlers schriftlich zu rügen. Gewährleistungsansprüche können 6 Monate nach Lieferung nicht mehr erhoben werden und verjähren spätestens 4 Wochen nach Ablehnung der Mängelrüge.

 

8.2. Bei vorheriger Herstellung von Ausfallmustern die dem Käufer zur Prüfung übersandt werden, haften wir nur dafür, dass, unter Berücksichtigung etwaiger Korrekturen, die Lieferung entsprechend den Ausfallmustern durchgeführt wird. Uns muss die Gelegenheit geboten werden, die gerügten Mängel an Ort und Stelle festzustellen.

 

Bei Verlust des Gewährungsanspruches darf ohne unsere Zustimmung an der bemängelten Ware nichts geändert werden.

 

8.3. Ist gelieferte Ware nachweislich infolge unseres Alleinverschuldens als Ausschuss zu bezeichnen, so steht es in unserem Ermessen, nach Rückerhalt der Ware den Mangel kostenlos zu beseitigen, kostenlose Ersatzlieferung vorzunehmen, oder das retournierte Gewicht zum seinerzeitigen Rechnungswert gutzuschreiben.

 

8.4. Unter Berücksichtigung der branchenüblichen Toleranzen garantieren wir lediglich die Übereinstimmung mit den von Ihnen angegebenen Maßen und Zeichnungen.

 

Auch bei etwaigen Vorschlägen für Formgestaltung und Werkstoffauswahl garantieren wir jedoch nicht für die Verwendbarkeit zum gewünschten Verwendungszweck.

 

Vorgelegte Zeichnungen, Maße und dgl. sind vom Käufer sofort zu überprüfen.

 

9. Gesetzliche und behördliche Anforderungen

 

Wir stellen sicher, dass alle extern bereitgestellten Prozesse, Produkte und Dienstleistungen den jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen des Ausfuhrlandes, des Einfuhrlandes und des vom Kunden und Lieferanten genannten Bestimmungslandes – sofern sie uns mitgeteilt werden – erfüllen.

 

Wir legen fest, dass wir uns dabei nur auf unsere direkten Kunden und Lieferanten beziehen. Wir gehen weiters davon aus, dass unsere Kunden und Lieferanten Produkte entwickeln, die den behördlichen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Für Lieferung, Zahlung und alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand und Erfüllungsort Wien als vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.

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